Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
LAHSYS – Lukas Hitzker / Stand: März 2026
§ 1 Geltungsbereich, Vertragsparteien, Rangfolge
(1) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (B2B).
(2) Diese AGB gelten für alle Angebote, Beauftragungen und Verträge über die darin beschriebenen Leistungen sowie – soweit nicht abweichend vereinbart – auch für künftige Geschäftsbeziehungen.
(3) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich in Textform (§ 126b BGB) zugestimmt. Der Auftragnehmer widerspricht der Geltung von Einkaufsbedingungen des Auftraggebers bereits jetzt auch für den Fall, dass er in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen vorbehaltlos ausführt.
(4) Individualvereinbarungen (einschließlich Nebenabreden) haben Vorrang vor diesen AGB. Im Übrigen gilt folgende Rangfolge: (a) Angebot/Einzelauftrag/Projektvertrag, (b) Leistungsbeschreibung/Anlagen, (c) diese AGB.
§ 2 Vertragsschluss, Textform
(1) Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(2) Ein Vertrag kommt zustande durch (a) Annahme eines Angebots in Textform (z.B. E Mail), (b) schriftliche/elektronische Beauftragung durch den Auftraggeber oder spätestens dadurch, dass der Auftragnehmer auf Veranlassung des Auftraggebers mit der Leistungserbringung beginnt oder der Auftraggeber die Leistung in Anspruch nimmt.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform (§ 126b BGB), sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Individualvereinbarungen bleiben hiervon unberührt.
§ 3 Leistungsgegenstand und Leistungsumfang
(1) Der Auftragnehmer erbringt technische Dienstleistungen im Bereich Laserapplikation, Prozessanalyse und Prozessoptimierung sowie – soweit vereinbart – Programmier-/Ablauferstellung für Laserbeschriftungsanlagen und Kunststoffschweißanlagen.
(2) Leistungen können je nach Vereinbarung insbesondere umfassen:
a) Vor-Ort-Beratung/Analyse laserbezogener Prozesse und Markier- und Kunststoffschweißergebnisse,
b) Optimierung von Laserparametern und prozessnahen Einstellungen am Laser PC/Controller,
c) Fokustests/Arbeitsabstandsprüfungen,
d) mechanische Justierungen ausschließlich am Laser und/oder an laserbezogenen Optik-/Strahlführungskomponenten,
e) Fehleranalyse/Troubleshooting im unmittelbaren laserbezogenen Prozessbereich,
f) Schulungen/Einweisungen des Personals des Auftraggebers (Bedienung, Prozessverständnis, Best Practice),
g) Erstellung oder Anpassung von Programmen, Markier-/Schweißjobs, Skripten oder Ablaufdefinitionen für Laserbeschriftungsanlagen und Kunststoffschweißanlagen (nachfolgend „Programmierleistungen“).
(3) Leistungsinhalt, Einsatzort, Zeitfenster, Abrechnungsmodell und ggf. zu liefernde Arbeitsergebnisse ergeben sich ausschließlich aus Angebot/Einzelauftrag/ Projektbeschreibung.
(4) Der Auftragnehmer arbeitet herstellerunabhängig, soweit nicht anders vereinbart. Die Auswahl der Methoden und Vorgehensweisen erfolgt nach pflichtgemäßem fachlichem Ermessen. Der Auftragnehmer beschäftigt keine Subunternehmer; der Einsatz Dritter ist ausgeschlossen.
§ 4 Leistungsgrenzen und Systemabgrenzung
(1) Die Tätigkeit des Auftragnehmers beschränkt sich ausschließlich auf den unmittelbaren laserbezogenen Prozessbereich sowie auf das laserbezogene Programmsystem.
(2) Nicht Gegenstand der Leistungen sind insbesondere:
a) Wartung, Instandsetzung, Reparatur, Austausch von Bauteilen oder sonstige Servicearbeiten am Laser oder an der Gesamtanlage,
b) Arbeiten an Robotern, SPS/PLC Programmierungen, Linien-/Zellensteuerungen, Sicherheitssteuerungen, Sicherheitskreisen/Interlocks, Not Aus Kreisen, Feldbussen, übergeordneten Produktions-/MES-/IT Systemen oder Materialfluss-/Peripheriesystemen,
c) elektrische Arbeiten (z.B. an Schaltschränken, Verdrahtung, Messungen),
d) Änderungen sicherheitsrelevanter Einrichtungen oder Schutzfunktionen, Erstellung/Änderung von Risikobeurteilungen, CE Konformitätsbewertungen oder Betreiber-/Herstellerdokumentation.
(3) Werden zur Zielerreichung Leistungen außerhalb des Leistungsumfangs erforderlich, weist der Auftragnehmer hierauf hin; solche Leistungen sind nur aufgrund gesonderter Vereinbarung Bestandteil des Vertrags.
§ 5 Vertragsart, Dienstleistung und optionale Werkleistungen, Abnahme
(1) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erbringt der Auftragnehmer die Leistungen als Dienstleistungen. Geschuldet ist die fachgerechte Tätigkeit, nicht das Erreichen eines bestimmten technischen/wirtschaftlichen Erfolgs (z.B. Ziel-Taktzeit).
(2) Werkvertragliche Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung im Einzelauftrag. Dann sind der geschuldete Erfolg, Abnahmekriterien und Abnahmeprozess in Textform festzulegen.
(3) Sofern werkvertragliche Leistungen vereinbart sind, hat der Auftraggeber das Werk nach Bereitstellung unverzüglich zu prüfen und innerhalb der vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Frist, regelmäßig binnen 10 Werktagen, in Textform entweder abzunehmen oder unter konkreter Benennung mindestens eines Mangels die Abnahme zu verweigern. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
(4) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber bei Fristsetzung in Textform ausdrücklich auf die Frist und die Rechtsfolge einer unterbliebenen Reaktion hinweisen.
(5) Erfolgt innerhalb der Frist weder eine Abnahme noch die Benennung mindestens eines Mangels in Textform, gilt das Werk mit Fristablauf als abgenommen. Unabhängig davon gilt das Werk als abgenommen, sobald der Auftraggeber das Werk produktiv nutzt, es sei denn, der Auftraggeber macht innerhalb der Frist nach Abs. 3 in Textform wesentliche Mängel geltend, die der produktiven Nutzung entgegenstehen.
§ 6 Mitwirkungspflichten, Betreiberverantwortung, Wartezeiten
(1) Der Auftraggeber stellt rechtzeitig alle zur Leistung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Materialien, Testteile, Zugänge (z.B. Accounts), Ansprechpartner, Arbeitsmittel/Anlagenzugang und Freigaben bereit.
(2) Der Auftraggeber bleibt Betreiber der Anlage(n) und trägt die Verantwortung für Maschinenzustand, sicheren Betrieb, Arbeitssicherheit sowie die Einhaltung gesetzlicher Betreiberpflichten.
(3) Wartezeiten, Stillstandszeiten oder Mehrzeiten, die durch fehlende/verspätete Mitwirkung, fehlende Zugriffsrechte, fehlende Bereitstellung von Testmaterial oder fehlende Freigaben entstehen, gelten als Leistungszeit und werden nach dem vereinbarten Stunden-/Tagessatz vergütet.
(4) Verzögerungen oder Mehraufwände aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers; vereinbarte Termine verlängern sich angemessen.
(5) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, soweit diese Ansprüche auf einer vom Auftraggeber zu vertretende Verletzung von Mitwirkungs- oder Betreiberpflichten beruhen; dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die Ursache zu vertreten hat.
(6) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten trotz angemessener Fristsetzung nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistung bis zur Nachholung auszusetzen oder – bei wesentlicher Pflichtverletzung – den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Vergütungsansprüche für bis dahin erbrachte Leistungen sowie nachgewiesene Kosten bleiben unberührt.
§ 7 Arbeitsschutz, Lasersicherheit, Zusammenarbeit am Einsatzort
(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle gesetzlichen und betrieblichen Arbeitsschutzvorgaben für den Einsatz eingehalten werden (Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, Zugangskontrolle, PSA, Freigaben). Der Auftragnehmer bleibt für die Einhaltung eigener arbeitsschutzrechtlicher Pflichten im Rahmen seines Verantwortungsbereichs verantwortlich.
(2) Der Auftraggeber stellt sicher, dass – soweit erforderlich – ein Laserschutzbeauftragter benannt ist und organisatorische Voraussetzungen für Arbeiten an/mit Lasern erfüllt sind.
(3) Werden Beschäftigte verschiedener Arbeitgeber am Einsatzort tätig, erfolgt eine Abstimmung und Zusammenarbeit der beteiligten Arbeitgeber. Der Auftraggeber benennt hierfür einen verantwortlichen Ansprechpartner; bei erhöhter Gefährdung benennt der Auftraggeber einen Koordinator.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen aus Sicherheitsgründen zu unterbrechen oder abzulehnen, wenn aus seiner Sicht erhebliche Gefährdungen bestehen oder erforderliche Sicherheitsmaßnahmen/Freigaben nicht vorliegen. Vergütungsansprüche für bis dahin erbrachte Leistungen, Wartezeiten und angefallene Kosten bleiben bestehen.
§ 8 Dokumentation, Backup, Change Control
(1) Vor Eingriffen in Parameter, Jobs oder Programme wird – soweit technisch möglich und vom Auftraggeber zugelassen – ein Backup/Export des Ausgangszustands erstellt oder durch den Auftraggeber bereitgestellt („Baseline“).
(2) Der Auftragnehmer dokumentiert wesentliche Änderungen in einem Änderungsprotokoll.
(3) Änderungen erfolgen nach dem vereinbarten Vorgehen (Change Control): Baseline → Teständerung → Testlauf → Dokumentation → Freigabe durch den Auftraggeber.
(4) Ist ein Backup/Export nicht möglich oder wird es vom Auftraggeber abgelehnt, teilt der Auftragnehmer dies in Textform mit. Änderungen erfolgen dann nur nach ausdrücklicher Weisung in Textform; das Risiko eines fehlenden Rollback Stands trägt der Auftraggeber.
§ 9 Versuche/Testläufe, Materialausschuss und Risiko von Anlagenschäden
(1) Dem Auftraggeber ist bewusst, dass Markier-/Schweißversuche, Parameterfindung und Testläufe („Erprobungen“) technische Unwägbarkeiten beinhalten können, insbesondere aufgrund von Materialstreuungen, Vorzustand der Anlage, Verschmutzungen, Optikzustand, Absaugung, Einspannungen oder sonstigen Umgebungsbedingungen.
(2) Der Auftraggeber stellt für Erprobungen geeignete Testteile und Materialien bereit und entscheidet eigenverantwortlich, welche Teile oder Chargen für Tests eingesetzt werden.
(3) Erprobungen werden ausschließlich mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers durchgeführt. Die Entscheidung über die Durchführung solcher Erprobungen liegt beim Auftraggeber; er ist sich der damit verbundenen typischen Versuchsrisiken bewusst.
(4) Materialausschuss, Materialverlust und Verbrauch von Testteilen im Rahmen vereinbarter Erprobungen trägt der Auftraggeber. Die Haftung des Auftragnehmers für Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit Erprobungen richtet sich im Übrigen nach § 17.
(5) Typische, trotz fachgerechter Durchführung nicht sicher vermeidbare Schäden, die im Rahmen vereinbarter Erprobungen an besonders exponierten laserbezogenen Komponenten entstehen können, insbesondere Einbrand oder Beschädigungen an Optik, Scanner/Scannerspiegeln, Faser, Strahlführung oder vergleichbaren Komponenten, trägt der Auftraggeber. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer den Schaden schuldhaft durch eine Pflichtverletzung zu vertreten hat oder die Erprobung ohne Zustimmung des Auftraggebers bzw. außerhalb des vereinbarten Umfangs durchgeführt wurde.
(6) Soweit Schäden an Laserkomponenten oder sonstigen Anlagenteilen auf dem Vorzustand der Anlage, mangelnder Wartung oder Reinigung, fehlender oder unzureichender Absaugung, ungeeigneter Materialbereitstellung, fehlerhafter Einspannung oder sonstigen vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen beruhen, trägt der Auftraggeber diese.
(7) Führt der Auftragnehmer ohne Zustimmung des Auftraggebers Erprobungen durch oder überschreitet er den vereinbarten Umfang solcher Erprobungen, gilt dies als Pflichtverletzung; die Haftung richtet sich in diesem Fall nach § 17.
(8) Unabhängig davon bleibt der Auftraggeber für Wartung, Reinigung, Filter-/Absaugzustand, Schutzgasversorgung, korrekte Einweisung des Bedienpersonals und den sicheren Anlagenzustand verantwortlich.
§ 10 Produktionsfreigabe/Sign off
(1) Nach jeder relevanten Parameter-/Job-/Programmänderung führt der Auftraggeber eigenverantwortlich geeignete Testläufe, Qualitätsprüfungen und Produktionsfreigaben durch. Der Auftraggeber entscheidet allein über den Serien-/Produktionsbetrieb.
(2) Empfehlungen, Hinweise oder Parameteranpassungen des Auftragnehmers ersetzen keine Freigabeentscheidung des Auftraggebers.
(3) Eine Produktionsfreigabe („Sign off“) gilt nur als erteilt, wenn der Auftraggeber diese in Textform bestätigt oder das geänderte Setup produktiv im Serienbetrieb einsetzt. Erfolgt Serienbetrieb ohne Sign off, handelt der Auftraggeber auf eigenes Risiko.
(4) Soweit Werkleistungen vereinbart sind, bleibt die Abnahme nach § 5 unberührt.
§ 11 Remote Access, IT Sicherheit, Datenschutz, AVV
(1) Remotezugriffe erfolgen nur nach ausdrücklicher Vereinbarung in Textform (§ 126b BGB); soweit dabei personenbezogene Daten verarbeitet werden, schließen die Parteien vorab eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV) nach Art. 28 DSGVO.
§ 12 Reisezeiten, Reisekosten, Zuschläge
(1) Ein Arbeitstag umfasst bis zu acht Arbeitsstunden. Wird ein Tagessatz vereinbart, deckt dieser bis zu acht Arbeitsstunden pro Einsatztag ab.
(2) Darüber hinausgehende Zeiten werden nach dem vereinbarten Stundensatz abgerechnet.
(3) Ab der zehnten Arbeitsstunde pro Einsatztag wird ein Zuschlag von 25 % auf den vereinbarten Stundensatz erhoben.
(4) Bei kurzfristiger Verlängerung des Einsatzes (weniger als 48 Stunden Vorlauf) wird ein Zuschlag von 15 % auf den vereinbarten Stunden oder Tagessatz erhoben. Der Zuschlag bezieht sich ausschließlich auf die zusätzlich beauftragte Zeit des betreffenden Einsatzes.
(5) Zuschläge: Samstag 50 %, Sonntag/Feiertag 100 %, Nachtarbeit (22:00–06:00 Uhr) 25 %. Zuschläge sind kombinierbar.
(6) Reise , Übernachtungs und Nebenkosten werden gemäß Angebot berechnet.
§ 13 Termine, Terminverschiebung, Stornierung
(1) Termine sind nur verbindlich, wenn ausdrücklich als verbindlich vereinbart.
(2) Terminverschiebungen oder Stornierungen sind kostenfrei bis 5 Werktage (Mo–Fr, Feiertage ausgeschlossen) vor Leistungsbeginn möglich.
(3) Bei Terminverschiebung oder Stornierungen 4–3 Werktage vor Leistungsbeginn werden 25 % der im Angebot vorgesehenen Arbeitsleistung fällig; bei 2–1 Werktage vor Leistungsbeginn 50 %; bei Verschiebung oder Stornierung am Einsatztag 100 %.
(4) Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
(5) Der Auftragnehmer dokumentiert Anreise, Aufwendungen und erbrachte Leistungen (z. B. Reisebuchungen, Hotelrechnungen, Umbuchungs /Stornorechnungen, Zeitnachweise, abgesagte Folgeaufträge) und legt diese Nachweise auf Verlangen vor. Die in Abs. (3) genannten Stornogebühren sind unabhängig von der Frage der konkreten Schadenshöhe fällig, soweit der Auftraggeber keinen geringeren Schaden nachweist.
(6) Bereits entstandene, nachgewiesene Kosten (z.B. Reise , Übernachtungs , Umbuchungskosten) trägt der Auftraggeber; ersparte Aufwendungen werden angerechnet.
§ 14 Vergütung, Zeitnachweise, Rechnung, Verzug
(1) Vergütung gemäß Angebot/Einzelauftrag; sofern nicht anders vereinbart, nach Zeitaufwand.
(2) Der Auftragnehmer führt Zeitnachweise (inkl. Wartezeiten nach § 6 Abs. 3). Der Auftraggeber bestätigt die vor Ort erbrachten Zeiten durch Unterschrift auf dem Zeitnachweis oder in Textform; Einwendungen sind unverzüglich mitzuteilen.
(3) Rechnungen sind mit Zugang fällig und innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Alle Preise verstehen sich in EUR zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
(4) Der Auftraggeber gerät spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug (§ 286 Abs. 3 BGB). Im Verzugsfall gelten die gesetzlichen Ansprüche, insbesondere Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie die Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB, sofern deren gesetzliche Voraussetzungen vorliegen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
§ 15 Rechte an Arbeitsergebnissen, Nutzungsrechte, Programme
(1) Der Auftragnehmer behält alle Rechte an seinem vorbestehenden Know how, Methoden, Vorlagen, Tools, Bibliotheken und Arbeitsmitteln („Background IP“).
(2) Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Programmierleistungen oder Dokumentationen urheberrechtlich geschützte Arbeitsergebnisse erstellt, insbesondere Programme, Skripte oder Markierjobs, räumt er dem Auftraggeber – vorbehaltlich vollständiger Zahlung – ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ein, diese Arbeitsergebnisse für eigene betriebliche Zwecke an den im Auftrag bezeichneten Anlagen sowie an funktionsgleichen Ersatz- oder Nachfolgesystemen des Auftraggebers zu nutzen.
(3) Weitergabe an Dritte, Nutzung für andere Anlagen/Standorte außerhalb des vereinbarten Einsatzfalls oder wirtschaftliche Verwertung (z.B. Weiterverkauf) bedürfen einer gesonderten Vereinbarung in Textform.
(4) Änderungen/Anpassungen durch den Auftraggeber erfolgen auf eigenes Risiko; der Auftragnehmer haftet nicht für Folgen nachträglicher Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, generische oder nicht anlagenspezifische Bestandteile seiner Arbeitsergebnisse für andere Projekte weiterzuverwenden.
(6) Ausgenommen von der Wiederverwendung sind ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnete Informationen des Auftraggebers sowie anlagenspezifische Programme, Daten oder kundenspezifische Anpassungen, soweit sie den Auftraggeber identifizierbar machen oder dessen Prozess /Produktionsknow how enthalten. Eine Überlassung exklusiver Nutzungsrechte bedarf einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung.
§ 16 Vertraulichkeit
(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle nicht öffentlich bekannten technischen, wirtschaftlichen, organisatorischen oder sonstigen Informationen der jeweils anderen Partei, die im Zusammenhang mit dem Vertrag bekannt werden, vertraulich zu behandeln und ausschließlich zur Vertragsdurchführung zu verwenden. Dies gilt auch für Prozessdaten, Parameter, Programme, Jobs, Skripte, Zeichnungen, Spezifikationen, Muster, Kalkulationen und sonstige betriebliche Unterlagen. Die in § 15 geregelten Rechte des Auftragnehmers an vorbestehendem Know-how, Methoden, Tools sowie an generischen oder nicht anlagenspezifischen Bestandteilen von Arbeitsergebnissen bleiben hiervon unberührt.
(2) Von der Vertraulichkeitsverpflichtung ausgenommen sind Informationen, die
a) der empfangenden Partei bei Vertragsschluss bereits rechtmäßig bekannt waren,
b) ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung allgemein bekannt sind oder werden,
c) der empfangenden Partei von Dritten rechtmäßig erlangt wurden oder
d) aufgrund zwingender gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen; soweit rechtlich zulässig, ist die andere Partei vorab zu informieren.
(3) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt für die Dauer des Vertragsverhältnisses und für 3 Jahre nach dessen Beendigung, soweit gesetzlich nichts anderes zwingend vorgeschrieben ist.
§ 17 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleibt unberührt.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist in diesem Fall auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Soweit nicht Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder gesetzliche Haftungsvorschriften entgegenstehen, ist die Haftung des Auftragnehmers für Schäden aus einfacher Fahrlässigkeit begrenzt auf den höheren Betrag aus (a) dem zweifachen Netto Auftragswert des betreffenden Einzelauftrags oder (b) EUR 25.000.
(4) Die Haftungsbegrenzungen nach den Absätzen 2 und 3 gelten nicht in den Fällen des Absatzes 1.
(5) Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle, Anlagenstillstände und Vertragsstrafen, ausgeschlossen, soweit diese nicht vertragstypisch vorhersehbare Folge einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nach Absatz 2 sind.
(6) Systemübergreifende Schäden außerhalb des unmittelbaren laserbezogenen Prozessbereichs gelten im Regelfall als mittelbare Schäden im Sinne dieses § 17. Dies gilt nicht, wenn derartige Schäden ausnahmsweise unmittelbare und vorhersehbare Folge einer Pflichtverletzung im laserbezogenen Prozessbereich sind.
(7) Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend für Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen sowie für außervertragliche Ansprüche, insbesondere aus Delikt, soweit gesetzlich zulässig.
§ 18 Verjährung
(1) Ansprüche des Auftraggebers wegen Pflichtverletzung verjähren innerhalb von 24 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
(2) Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
(3) Kulanz-, Nachbesserungs- oder Unterstützungsleistungen, insbesondere im Rahmen einer Nachbetreuung, begründen ohne ausdrückliche Erklärung des Auftragnehmers in Textform weder ein Anerkenntnis noch einen Neubeginn der Verjährung. Eine gesetzliche Hemmung der Verjährung, insbesondere bei Verhandlungen, bleibt unberührt.
§ 19 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Zwingende gesetzliche Vorschriften, die trotz Rechtswahl Anwendung finden, bleiben unberührt.
(2) Soweit gesetzlich zulässig, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen, soweit dies einer internationalen Anerkennung und Vollstreckung nicht entgegensteht; bei Auftraggebern mit Sitz im Vereinigten Königreich gilt ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand.
§ 20 Auslandseinsätze/Internationale Geltung
(1) Diese AGB gelten auch für Leistungen des Auftragnehmers außerhalb Deutschlands, insbesondere in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, im Vereinigten Königreich, in der Schweiz und in sonstigen Staaten.
(2) Zwingende gesetzliche Vorschriften des jeweiligen Einsatzlandes bleiben unberührt.
§ 21 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.